Jedes Familienmitglied mit einem AHV-Einkommen darf in eine 3. Säule investieren und der einbezahlte Betrag kann gesamthaft vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Also wenn ein Ehepaar beide ein AHV Einkommen erzielen, sollten beide in eine Säule 3a investieren.
Die Höhe des maximalen Abzugs und somit die maximalen Beiträge pro Person im Jahre 2019 betragen:
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern ihre Beiträge an die gebundene Vorsorge Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:
- bis 6’826 Franken pro Jahr, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angehören;
- 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34’128 Franken pro Jahr; wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angehören.
Beispiel Steuerersparnis
Wohnort | Ersparnis bei Einzahlung vom Maximalbetrag bei einem Einkommen von CHF 100’000 Franken |
Aargau | 1’600 Franken |
Basel | 2’000 Franken |
Bellinzona | 2’000 Franken |
Bern | 1’900 Franken |
Genf | 2’300 Franken |
Luzern | 1’600 Franken |
Schwyz | 1’400 Franken |
St. Gallen | 1’900 Franken |
Zug | 900 Franken |
Wenn 2 Säulen 3a bestehen, dann verdoppelt sich die Steuerersparnis. Hier handelt es sich um einen Richtwert (Stand 2018).
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Beispiel Steuerersparnis Angestellter und selbständig Erwerbender
Steuervorteile mit Säule 3b
Einige Kapitalanlagen 3b (Einmaleinlagen und periodische Prämien zugleich) gelten vom Steuergesetz her als „der Vorsorge dienend“ sofern die Laufzeit mindestens 10 Jahre beträgt und die Auszahlung nach Alter 60 und vor Alter 66 erfolgt. In diesem Fall sind alle Erträge Einkommenssteuerfrei und somit nicht zu versteuern.
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